Limosa-Meldepflicht: Sektor Reinigung

Die Limosa-Meldepflicht ist erforderlich für jeden Selbständigen, der vorübergehend oder teilweise nach Belgien kommt, um eine selbständige Tätigkeit im Sektor der Reinigung auszuüben, der aber dort nicht dauerhaft ansässig ist oder sich niedergelassen hat.

Welche Tätigkeiten im Sektor der Reinigung sind betroffen?

Es handelt sich um alle Tätigkeiten, die das Reinigen zum Zweckbestimmung haben, wie z.B.

  • die Innen- oder Außenreinigung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder Anlagen;
  • das Waschen von Fahrzeugen;
  • das Reinigen von Schornsteinen;
  • das Entfernen von Graffiti;
  • alle Tätigkeiten, die das Reinigen zum Zweckbestimmung haben und bei denen: 
    • keine Reparaturarbeiten durchgeführt und/oder Teile ersetzt werden (mit Ausnahme von trockenen technischen Filtern (Filtertüchern) und/oder Gittern);
    • es sich nicht um Reparatur-, Überwachungs- oder Regelarbeiten handelt;
    • keine Montage oder Demontage durchgeführt wird, mit Ausnahme der Tätigkeiten, die bei einer Vor- oder Nachbehandlung erforderlich sind, um Maschinen oder Anlagen zu reinigen oder nach der Reinigung wieder betriebsbereit zu machen, und soweit die Vor- und Nachbehandlungszeit der Behandlungszeit, die für die Reinigung aufgewendet wird, untergeordnet ist.

Dazu gehören auch:

  • die Desinfektion von beweglichen oder unbeweglichen Sachen;
  • die Vertilgung von Ratten oder anderem Ungeziefer;
  • den Betrieb von Schwimmbädern, mit Ausnahme von Nebentätigkeiten in Hotels, Restaurants und Cafés, den Betrieb von Bädern, Duschen oder Toiletten;
  • die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhaltung des ordnungsgemäßen oder gebrauchsfähigen Zustands oder der Optimierung der Arbeitsumgebung in Unternehmen, Schulen, Krankenhäusern, öffentlichen Einrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, es sei denn, die vorgenannten Tätigkeiten werden infolge eines Umzugs durchgeführt;
  • die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhaltung des ordnungsgemäßen oder gebrauchsfähigen Zustands von Zimmern oder öffentlichen Räumen in Hotels, Restaurants und ähnlichen Einrichtungen, es sei denn, die vorgenannten Tätigkeiten werden infolge eines Umzugs durchgeführt;
  • den Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen;
  • den Betrieb von Containerparks, die für Privatpersonen zugänglich sind, mit Ausnahme der Beförderung von Containern; den Betrieb von Deponien, mit Ausnahme der Beförderung von Containern;
  • die Haus-zu-Haus-Sammlung: eine Sammeltätigkeit, die mit einer bestimmten Häufigkeit nach einem vom Staat, einer halbstaatlichen Einrichtung, einer Provinz, einer Interkommunale, einer Stadt oder einer Gemeinde festgelegten Kalender und somit nicht auf Antrag von Privatpersonen oder Unternehmen durchgeführt wird.

Bestimmte Kategorien von entsandten Selbständigen werden vom Anwendungsbereich der Limosa-Meldepflicht ausgeschlossen.