Limosa-Meldepflicht: Sektor des Baugewerbes

Die Limosa-Meldepflicht ist erforderlich für jeden Selbständigen, der vorübergehend oder teilweise nach Belgien kommt, um eine selbständige Tätigkeit im Sektor des Baugewerbes auszuüben, der aber dort nicht dauerhaft ansässig ist oder sich niedergelassen hat.

Welche Tätigkeiten im Sektor des Baugewerbes sind betroffen?

Es handelt sich um folgende selbständige Tätigkeiten:

  • alle Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Bau, der Änderung, der Fertigstellung, dem Ausbau, der Reparatur, der Instandhaltung, der Reinigung und dem Abriss betreffend eine unbewegliche Sache, oder einen Teil davon;
  • jeden Vorgang, der die Lieferung einer beweglichen Sache und zugleich ihren Einbau in eine unbewegliche Sache betrifft, so dass diese bewegliche Sache fester Bestandteil der unbeweglichen Sache wird;
  • Andere Arbeiten:
    • jeden Vorgang, selbst wenn er nicht in Nr. 1 genannt ist, soweit er die Lieferung folgender Teile und zugleich ihren Einbau in das Gebäude betrifft:
      • alle für die Installation einer Zentralheizung oder einer Klimaanlage erforderlichen Bestandteile oder Teile davon, einschließlich Brenner, Tanks und mit dem Kessel oder den Heizkörpern verbundenen Regler;
      • alle für die Sanitärinstallationen des Gebäudes erforderlichen Bestandteile oder Teile davon und allgemein alle fest eingebauten Geräte für den Sanitär- oder Hygienegebrauch, die an eine Wasser- oder Abwasserleitung angeschlossen sind;
      • alle für die Elektroinstallationen des Gebäudes erforderlichen Bestandteile oder Teile davon mit Ausnahme der Leuchten und Lampen;
      • alle für die Installation elektrischer Klingelanlagen, von Brandmelde- und von Diebstahlalarmanlagen sowie von internen Telefonanlagen erforderlichen Bestandteile oder Teile davon;
      • Schränke, Abguss- und Spülbecken, Spültische und -unterschränke, WC-Schränke und -Unterschränke, Abzugshauben, Ventilatoren und Lüfter für Küchen oder Badezimmer;
      • Rollläden, Fensterläden und Rollos an der Gebäudeaußenseite.
    • jeden Vorgang, der die Lieferung und zugleich den Einbau von Wandverkleidungen oder Bodenbelägen betrifft, unabhängig davon, ob eine Verbindung mit dem Gebäude erfolgt oder für den Einbau lediglich vor Ort der Zuschnitt auf die zu bedeckenden Oberflächen erforderlich ist;
    • alle Befestigungs-, Einbau-, Reparatur-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten für die oben genannten Sachen;
    • Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten (Reinigung und Restaurierung eines Gebäudes, Reinigung von Denkmälern und Fassaden);
    • Tätigkeiten innerhalb der paritätischen Kommission für die Möbelherstellung und die holzverarbeitende Industrie, insbesondere:
      • die Herstellung von Holzprodukten für das Baugewerbe, soweit die Haupttätigkeit des Unternehmens in der Herstellung dieser Produkte besteht, und unter der Voraussetzung, dass die Arbeitsbedingungen, die für die Unternehmen innerhalb der paritätischen Kommission für das Baugewerbe gelten, für die Arbeiter gelten, die die vorgenannten Holzprodukte platzieren;
      • die Herstellung von Paneelen und Parkettfliesen, die Herstellung von Sperrholz (drei-, mehrschichtig) und Streifenholz, und die Herstellung von Paneelen aus veredeltem Holz;
      • die Herstellung, unabhängig von der verwendeten Technik, die Vermietung und/oder die Platzierung von Ständen, Bühnen-, Fest- oder Fernsehkulissen, Tribünen;
      • die Herstellung von Produkten aus Kork oder aus Korkagglomerat;
      • die Herstellung von, den Handel mit, und die Platzierung von Holzleisten und Rahmen;
      • die Einrichtung von Ständen, Ausstellungen und Messen.
    • Tätigkeiten innerhalb der paritätischen Kommission für Stahl-. Maschinen- und Elektrobau, insbesondere:
      • die Herstellung, Verarbeitung, Bearbeitung und Montage von Produkten aus Metall und NE-Metallen, wie z.B. industrielle Metallverarbeitung und handwerkliche Metallverarbeitung. Dies gilt für bestimmte Tätigkeiten, die unter die Definition der Immobilienarbeit fallen und noch nicht in eine andere paritätische Kommission aufgenommen wurden.
    • Tätigkeiten innerhalb der paritätischen Unterkommission für Elektriker, die mit dem Sektor Stahl-, Maschinen- und Elektrobau eng verwandt sind, insbesondere:
      • Installation und Vertrieb, d.h. andere Unternehmen als die der paritätischen Kommission für Stahl-, Maschinen- und Elektrobau, der paritätischen Kommission für das Baugewerbe, der paritätischen Kommission für Autowerkstattbetriebe, der paritätischen Kommission für Warenhäuser oder der paritätischen Kommission für große Einzelhandelbetriebe, mit folgenden Haupttätigkeiten:
        • die ausschließliche oder hauptsächliche Durchführung von elektrischen und elektronischen Montage- und Installationsarbeiten, einschließlich derjenigen an Fahrzeugen und Schiffen, für häusliche, kommerzielle, industrielle oder wissenschaftliche Zwecke ist, in folgenden Hauptbereichen: Beleuchtung, Kraftstrom, Heizung, Produktionsanlagen, Übertragung und Umwandlung von Nieder-, Hoch- und Höchstspannungsstrom, Telefonie und Signaltechnik, Explosionsmotoren, Funk, Schwachstrom, Telefonie und Telegrafie;
        • der Großhandel (einschließlich Import/Export) oder der Einzelhandel mit Elektro- und Elektronikgeräten, auch wenn sie diese Geräte bearbeiten, verarbeiten, instand halten, reparieren oder platzieren, mit Ausnahme solcher Geräte, die speziell für Straßenfahrzeuge, ob motorisiert oder nicht, elektrische und elektronische Bürogeräte bestimmt sind;
        • der Rundfunk- und Fernsehvertrieb;
        • die Platzierung und/oder Reparatur von Ton-, Bild-, Signal- und Beleuchtungsanlagen;
        • die Installation von Sicherheitsgeräten.

Bestimmte Kategorien von entsandten Selbständigen werden vom Anwendungsbereich der Limosa-Meldepflicht ausgeschlossen.