Limosa-Meldepflicht: Fleischsektor

Die Limosa-Meldepflicht ist erforderlich für jeden Selbständigen, der vorübergehend oder teilweise nach Belgien kommt, um eine selbständige Tätigkeit im Fleischsektor auszuüben, der aber dort nicht dauerhaft ansässig ist oder sich niedergelassen hat.

Der Fleischsektor umfasst hauptsächlich Arbeiten in Zusammenhang mit Zerlegebetrieben, Fleischprodukten und -zubereitungen sowie die Schlachtung von Tieren im Hinblick auf den Verzehr.

Welche Tätigkeiten im Fleischsektor sind betroffen?

Es handelt sich um folgende selbständige Tätigkeiten:

Zerlegebetriebe

  • Entgegennahme von Rohstoffen, Hilfsstoffen und Verpackungsmaterialien
  • Primärlagerung
  • Erzeugung
  • Endlagerung
  • Verpackung und Etikettierung des Endprodukts
  • Lagerung (gekühlt) und Vertrieb (Logistik)

Fleischzubereitungen und -erzeugnisse

  • Entgegennahme von Rohstoffen, Hilfsstoffen und Verpackungsmaterialien
  • Primärlagerung
  • Rohstoffvorbereitung
  • Erzeugung von (frischen) Fleischzubereitungen; Erzeugung von Fleischerzeugnissen
  • Endlagerung
  • Verpackung und Etikettierung des Endprodukts
  • Lagerung (gekühlt) und Vertrieb (Logistik)

Schlachtung von Huftieren, Geflügel und Kaninchen (Tätigkeiten in Schlachthöfen)

  • Entgegennahme von lebenden Tieren, Schlachterklärung, Entladung und Schlachttieruntersuchung
  • Primärlagerung, Reinigung und Desinfektion von Viehtransportwagen und Kisten
  • Schlachtvorgang (unreiner Bereich)
  • Vervollständigung des Schlachtvorgangs (reiner Bereich)
  • nur bei Geflügelfleisch oder Kaninchen, Verpackung und Etikettierung des Endprodukts
  • Lagerung (gekühlt) und Vertrieb (Logistik)

Bestimmte Kategorien von entsandten Selbständigen werden vom Anwendungsbereich der Limosa-Meldepflicht ausgeschlossen.