Wie steht es mit dem Gesellschaftsbeitrag für ausländische Gesellschaften?

Gesellschaften nach ausländischem Recht, die der belgischen Steuer der Gebietsfremden unterliegen, sind verpflichtet sich einer Sozialversicherungskasse anzuschließen und den Beitrag zu Lasten der Gesellschaften zu entrichten.

Wann informiert das LISVS die ausländischen Gesellschaften über ihre Verpflichtungen?

Wir informieren die ausländischen Gesellschaften über die Verpflichtung, sich einer Sozialversicherungskasse anzuschließen und den Beitrag zu entrichten, wenn wir vom FÖD Finanzen die Information erhalten, dass die Gesellschaft der belgischen Steuer der Gebietsfremden unterworfen wurde. Da wir diese Informationen mit mehreren Jahren Verspätung erhalten, bezieht sich die Verpflichtung auf die Jahre vor dem laufenden Jahr.

Bitte beachten Sie, dass der Begriff der Steuerpflicht nicht bedeutet, dass die Gesellschaft in Belgien Steuern zahlt, sondern dass sie verpflichtet ist, eine Steuererklärung einzureichen.

Was muss ich tun, um meine Gesellschaft anzuschließen?

Sie müssen sich an eine der auf der Rückseite unseres Schreibens aufgeführten Sozialversicherungskassen wenden und eine Beitrittserklärung zur Sozialversicherungskasse unterzeichnen. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Versendung unserer Inverzugsetzung zum Anschließen keine Reaktion, wird die Gesellschaft von Amts wegen der Nationalen Hilfskasse der Sozialversicherungen angeschlossen. 

Welche sind die Möglichkeiten zur Freistellung?

In bestimmten Fällen kann Ihre Gesellschaft (vorübergehend) vom Gesellschaftsbeitrag befreit werden.

Inaktive Gesellschaft

Wenn Ihre Gesellschaft während eines vollständigen Kalenderjahres keine geschäftliche oder zivilrechtliche Tätigkeit in Belgien ausgeübt hat und Sie dies durch eine Steuerbescheinigung nachweisen können, kann sie von der Zahlung des Beitrags befreit werden.

Bitte beachten Sie, dass, wenn Ihre Gesellschaft in Belgien mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeiten ausübt, eine solche Bescheinigung von der Steuerverwaltung nicht ausgestellt werden kann.

Vorübergehende Befreiung für neu gegründete Gesellschaften

Eine neu gegründete Gesellschaft kann eine vorübergehende Befreiung von der Zahlung des jährlichen Beitrags zu Lasten der Gesellschaften für die ersten drei Jahre ihres Bestehens (ab der Gründung im Heimatland) erhalten. Um die Befreiung zu beantragen, muss die Gesellschaft die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Ihre Gesellschaft kann mit einer Personengesellschaft gleichgesetzt werden (alle Gesellschaften außer der AG und ausländischen ähnlichen Rechtsformen);
  • Ihre Gesellschaft ist als registrierungspflichtiges Unternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen;
  • Der/die Geschäftsführer oder Verwalter und die Mehrheit der aktiven Teilhaber, die keine Geschäftsführer oder Verwalter sind, waren in den 40 Quartalen vor der Gründung der Gesellschaft nicht mehr als 12 Quartale in Belgien im Sozialstatut der Selbständigen versicherungspflichtig.

Fragen? 

Welche Jahre sind von dieser Verpflichtung betroffen oder wünschen Sie weitere Informationen zu dieser Verpflichtung? Um genau zu wissen, welche Jahre von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags zu Lasten der Gesellschaften betroffen sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Telefonisch unter + 32 2 546 45 43

E-Mail: vob-sov@rsvz-inasti.fgov.be