Was wenn ich meine Sozialbeiträge nicht bezahlen kann?

Wenn Sie Ihre Sozialbeiträge nicht zahlen können, wenden Sie sich am besten so schnell wie möglich an Ihre Sozialversicherungskasse. Ihre Kasse kann mit Ihnen prüfen, ob eine Reduzierung Ihrer vorläufigen Beiträge oder ein Zahlungsplan möglich ist. Sollte dies keine Lösung für Sie sein, können Sie auch die Beitragsbefreiung beantragen.

Die Beitragsbefreiung kann ganz oder teilweise gewährt werden.

Sie können eine Befreiung von den vorläufigen Beiträgen oder vom Beitragszuschlag nach einer Regularisierung des Berufseinkommens beantragen.

Zeiträume, für die Sie eine Beitragsbefreiung erhalten, werden für Ihre Pension nicht berücksichtigt.

Bedingungen

  • Sie weisen nach, dass Sie sich vorübergehend in einer schwierigen finanziellen oder wirtschaftlichen Lage befinden, die Sie daran hindert, die Beiträge zu zahlen. Zum Beispiel: Sie erhalten ein Eingliederungseinkommen; Sie sind Opfer einer Naturkatastrophe, eines Brandes, einer Geschäftszerstörung; Sie sind in einem Krisensektor tätig; Sie haben unvorhergesehene, notwendige berufliche Ausgaben.
  • Sie reichen Ihren Antrag fristgerecht ein.
  • Die Beiträge, für die Sie einen Antrag stellen, kommen für Befreiung in Betracht.
    > Prüfen Sie also vorher, für welche Beiträge Sie eine Befreiung beantragen können.

Beantragungsfrist

Ihren Antrag müssen Sie innerhalb einer Frist von 12 Monaten einreichen.

Für die vorläufigen Beiträge beginnt die Beantragungsfrist mit dem ersten Tag des Quartals, das auf das Quartal folgt, für das Sie die Befreiung beantragen möchten.

Für die Regularisierungsbeiträge beginnt die Beantragungsfrist von 12 Monaten am ersten Tag des Quartals, das auf das Quartal folgt, in dem Sie die Abrechnung erhalten haben.

Besondere Situation

Wenn Sie als Selbständiger anfangen, müssen Sie bis zum fünften Quartal der Versicherungspflicht warten, bevor Sie eine Befreiung von den vorläufigen Beiträgen für Ihre ersten 4 Quartale der Versicherungspflicht beantragen können. Demnach beginnt die 12-monatige Beantragungsfrist für diese Quartale erst am ersten Tag des fünften Quartals der Versicherungspflicht.

Vor Ihrem Antrag

Möchten Sie eine Befreiung für Ihre vorläufigen Beiträge beantragen?

Fragen Sie Ihre Sozialversicherungskasse, ob Sie Anspruch auf eine Herabsetzung des Betrags der geschuldeten vorläufigen Beiträge haben, bevor Sie einen Antrag auf Befreiung einreichen. Oftmals bietet Ihnen bereits eine Herabsetzung eine Lösung.

Wie beantragen?

Online

Beantragen Sie Ihre Befreiung online

Achtung!

  • Selbständige, die in bestimmten Krisensektoren oder durch das Coronavirus Schwierigkeiten haben und online eine Beitragsbefreiung beantragt haben, sollten dies für eine schnellere Verarbeitung ihrer Akte ebenfalls an mailbox-dvr@rsvz-inasti.fgov.be melden.
  • Sie werden eine Reihe von Nachweisen im PDF-Format Ihrem Online-Antrag beifügen müssen. Wenn Sie die angeforderten Dokumente nicht hochladen, kann das LISVS nicht überprüfen, ob Ihre Begründung gerechtfertigt ist und kann es Ihren Antrag ablehnen, weil er nicht ausreichend begründet ist.
  • Liegt ein technischer Fehler bei der Weiterleitung Ihres Antrags vor? Dann können Sie Ihren Antrag immer noch über Ihre Sozialversicherungskasse einreichen, die Ihren Antrag dann mit Anlagen an den Dienst für Beitragsbefreiungen des LISVS weiterleiten wird.

Bei Ihrer Sozialversicherungskasse

  • Fragen Sie Ihre Sozialversicherungskasse nach dem Standardformular oder laden Sie das Formular hier herunter.
  • Füllen Sie das Formular aus.
  • Senden Sie es per Einschreiben an Ihre Sozialversicherungskasse zurück oder geben Sie es vor Ort gegen Empfangsbestätigung ab.

Ihre Sozialversicherungskasse wird Ihre Akte an den Dienst für Beitragsbefreiungen des LISVS weiterleiten.

Stellen Sie sicher, dass Ihr Antrag (Antragsformular + Nachweise) vollständig ist, bevor Sie ihn einreichen. Es ist ja nicht möglich, neue Nachweise zu einem späteren Zeitpunkt nachzureichen.

Die Entscheidung wird Ihnen per Einschreiben zugesandt.

Weitere Informationen