Schwierigkeiten infolge des Coronavirus

1 Dezember 2022

Die Selbständigen, die infolge des Coronavirus mit Schwierigkeiten konfrontiert sind, können verschiedene Maßnahmen in Anspruch nehmen.

Informieren Sie sich über die neuesten Maßnahmen im Sozialstatut der Selbständigen bezüglich des Coronavirus, und dies über die offiziellen Kanäle: konsultieren Sie unsere Website oder wenden Sie sich an Ihre Sozialversicherungskasse.

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Überbrückungsrecht bei Quarantäne oder Betreuung eines Kindes 

Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit vollständig unterbrechen müssen, weil Sie wegen des Coronavirus COVID-19 in Quarantäne oder Isolation gestellt wurden oder weil Sie unter bestimmten Umständen Ihre Kinder betreuen müssen, dann können Sie Anspruch haben auf eine finanzielle Leistung im Rahmen der befristeten Krisenmaßnahme Überbrückungsrecht bei Quarantäne oder Betreuung eines Kindes. Diese Maßnahme gilt für Unterbrechungen bis zum 31. Dezember 2022.

In welchen Situationen?

In folgenden Situationen haben Sie Anspruch auf die befristete Krisenmaßnahme Überbrückungsrecht bei Quarantäne oder Betreuung eines Kindes:

  • Sie unterbrechen Ihre selbständige Tätigkeit für mindestens 7 aufeinanderfolgende Kalendertage vollständig, weil Sie, obwohl arbeitsfähig, in Quarantäne oder Isolation gestellt wurden. Sie müssen eine Quarantänebescheinigung vorlegen, die auf Ihren Namen ausgestellt wurde oder auf den Namen einer Person, die an derselben Adresse eingetragen ist.

    Achtung! Wenn Sie wissentlich und willentlich in ein Land oder Gebiet gereist sind, das sich zum Zeitpunkt der Abreise in einer roten Zone befindet, dann haben Sie keinen Anspruch auf die Leistung. In diesem Fall erfüllen Sie nicht die Bedingung, dass es sich um eine von Ihrem Willen unabhängige Situation handelt.

  • Sie unterbrechen Ihre selbständige Tätigkeit vollständig für mindestens 7 Kalendertage (nicht notwendigerweise aufeinanderfolgend) in einem Kalendermonat oder für mindestens 7 aufeinanderfolgende Kalendertage, die auf zwei Monate verteilt sind, weil Sie unter bestimmten Umständen Ihre Kinder betreuen müssen:
    • Betreuung eines bei Ihnen lebenden Kindes unter 18 Jahren (einschließlich der Situation der Mitelternschaft), das nicht in die Kindertagesstätte oder in die Schule gehen kann, weil
      • das Kind in Quarantäne oder Isolation gestellt wurde oder
      • die Kindertagesstätte, die Klasse oder die Schule, die das Kind besucht, aufgrund einer Maßnahme, um die Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einzudämmen, vollständig oder teilweise geschlossen wurde (hieraus folgt, dass normale Schulferienzeiten nicht in Betracht kommen) oder
      • das Kind aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörde, um die Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einzudämmen, Unterricht in Form von Fernunterricht erhalten muss;
    • Betreuung eines behinderten Kindes, das Sie zu Lasten haben, unabhängig vom Alter des Kindes, weil das Kind nicht in ein Zentrum für die Betreuung behinderter Menschen gehen kann, weil dieses Zentrum geschlossen ist oder weil die von den Gemeinschaften organisierten oder anerkannten stationären oder ambulanten Leistungen oder Behandlungen vorübergehend eingestellt werden aufgrund einer Maßnahme, um die Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einzudämmen.

Wenn die Schließung der Schule/ Kindertagesstätte oder die Quarantäne des Kindes 5 aufeinanderfolgende Wochentage (innerhalb desselben Monats oder verteilt auf zwei Monate) betrifft, dann werden auch die zwei Wochenendtage, die vor, nach oder in der Zeit der Unterbrechung liegen, berücksichtigt, um die Bedingung einer Unterbrechung von 7 Kalendertagen zu erfüllen.

Sie müssen Ihrer Sozialversicherungskasse eine Quarantänebescheinigung oder eine Bescheinigung der Kindertagesstätte, der Schule oder des Zentrums für die Betreuung behinderter Menschen vorlegen, in der die Schließung oder der obligatorische Fernunterricht aufgrund einer Maßnahme, um die Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einzudämmen, bestätigt wird. Diese Bescheinigung gibt den Zeitraum an, in dem die Maßnahme in Kraft ist.

Sie haben keinen Anspruch, wenn Sie ihre selbständige Tätigkeit von zu Hause aus organisieren können. In Ihrem Antrag müssen Sie die Unterbrechung ausführlich begründen.

Für welche Selbständigen?

Sie müssen zum Zeitpunkt der Unterbrechung Ihrer Tätigkeit als Selbständiger in Belgien Sozialbeiträge schulden.

Die folgenden Selbständigen haben Anspruch auf die volle Leistung:

  • Selbständige im Hauptberuf (einschließlich Helfer, mithelfende Ehepartner im Maxi-Statut und (Primo-)Starter);
  • Selbständige im Nebenberuf, die vorläufige Sozialbeiträge schulden, die mindestens dem Mindestbeitrag der Selbständigen im Hauptberuf entsprechen;
  • Selbständige im Hauptberuf, die mit einem Nebenberuf gleichgestellt sind (Art. 37 ARS) und vorläufige Sozialbeiträge schulden, die mindestens dem Mindestbeitrag der Selbständigen im Hauptberuf entsprechen;
  • Studenten-Selbständige, die vorläufige Sozialbeiträge schulden, die mindestens dem Mindestbeitrag der Selbständigen im Hauptberuf entsprechen;
  • Selbständige nach Erreichen des Pensionsalters, die keine Pension oder nur eine bedingungslose Pension beziehen und vorläufige Sozialbeiträge schulden, die mindestens dem Mindestbeitrag der Selbständigen im Hauptberuf entsprechen.

Die folgenden Selbständigen haben Anspruch auf eine halbe Leistung:

  • Selbständige im Nebenberuf, die vorläufige Sozialbeiträge schulden, die auf der Grundlage eines Referenzeinkommens im 2022 zwischen 7.329,22 und 14.658,44 Euro berechnet werden;
  • Selbständige im Hauptberuf, die mit einem Nebenberuf gleichgestellt sind (Art. 37 ARS) und vorläufige Sozialbeiträge schulden, die auf der Grundlage eines Referenzeinkommens zwischen 7.329,22 und 7.678,69 Euro berechnet werden;
  • Studenten-Selbständige, die vorläufige Sozialbeiträge schulden, die auf der Grundlage eines Referenzeinkommens im 2022 zwischen 7.329,22 und 14.658,44 Euro berechnet werden;
  • aktive pensionierte Selbständige, die keinen Anspruch auf die volle Leistung haben und vorläufige Sozialbeiträge schulden, die auf der Grundlage eines Referenzeinkommens im 2022 von mehr als 7.329,22 Euro berechnet werden. 

Die Leistung im Rahmen der befristeten Krisenmaßnahme Überbrückungsrecht kann auch von Selbständigen beantragt werden, die schon eine Leistung im Rahmen des klassischen Überbrückungsrechts für die Maximaldauer von 12 oder 24 Monaten bezogen haben. Auch wird die Dauer der Gewährung der Leistung im Rahmen der befristeten Krisenmaßnahme Überbrückungsrecht nicht auf die Höchstdauer des klassischen Überbrückungsrechts angerechnet.

Welche Leistung?

Die Leistung variiert je nachdem, ob Sie bei der Krankenkasse Personen im Rahmen der Gesundheitspflegeversicherung zu Lasten haben oder nicht.

Die Leistung variiert auch in Abhängigkeit von der Dauer der Unterbrechung.

Für Selbständige, die Anspruch auf die volle Leistung haben, beläuft sich die Leistung auf:

Ab dem. 1 März 2022:

  Ohne Familienlast Mit Familienlast
28 Tage oder mehr 1.398,17 Euro 1.747,16 Euro
21 bis 27 Tage 1.048,63 Euro 1.310,37 Euro
14 bis 20 Tage 699,09 Euro 873,58 Euro
7 bis 13 Tage 349,54 Euro 436,79 Euro
Weniger als 7 Tage 0 Euro 0 Euro

Ab dem. 1 Mai 2022:

  Ohne Familienlast Mit Familienlast
28 Tage oder mehr 1.426,28 Euro 1.782,28 Euro
21 bis 27 Tage 1.069,71 Euro 1.336,71 Euro
14 bis 20 Tage 713,14 Euro 891,14 Euro
7 bis 13 Tage 356,57 Euro 445,57 Euro
Weniger als 7 Tage 0 Euro 0 Euro

Ab dem. 1 August 2022:

  Ohne Familienlast Mit Familienlast
28 Tage oder mehr 1.454,81 Euro 1.817,94 Euro
21 bis 27 Tage 1.091,11 Euro 1.363,46 Euro
14 bis 20 Tage 727,41 Euro 908,97 Euro
7 bis 13 Tage 363,70 Euro 454,49 Euro
Weniger als 7 Tage 0 Euro 0 Euro

Ab dem. 1 November 2022:

  Ohne Familienlast Mit Familienlast
28 Tage oder mehr 1.483,88 Euro 1.854,26 Euro
21 bis 27 Tage 1.112,91 Euro 1.390,70 Euro
14 bis 20 Tage 741,94 Euro 927,13 Euro
7 bis 13 Tage 370,97 Euro 463,57 Euro
Weniger als 7 Tage 0 Euro 0 Euro

Ab dem. 1 Dezember 2022:

  Ohne Familienlast Mit Familienlast
28 Tage oder mehr 1.513,57 Euro 1.891,36 Euro
21 bis 27 Tage 1.135,18 Euro 1.418,52 Euro
14 bis 20 Tage 756,79 Euro 945,68 Euro
7 bis 13 Tage 378,39 Euro 472,84 Euro
Weniger als 7 Tage 0 Euro 0 Euro

Für Selbständige, die Anspruch auf die halbe Leistung haben, beläuft sich die Leistung auf:

Ab dem. 1 März 2022:

  Ohne Familienlast Mit Familienlast
28 Tage oder mehr 699,09 Euro 873,58 Euro
21 bis 27 Tage 524,32 Euro 655,19 Euro
14 bis 20 Tage 349,54 Euro 436,79 Euro
7 bis 13 Tage 174,77 Euro 218,40 Euro
Weniger als 7 Tage 0 Euro 0 Euro

Ab dem. 1 Mai 2022:

  Ohne Familienlast Mit Familienlast
28 Tage oder mehr 713,14 Euro 891,14 Euro
21 bis 27 Tage 534,86 Euro 668,36 Euro
14 bis 20 Tage 356,57 Euro 445,57 Euro
7 bis 13 Tage 178,29 Euro 222,79 Euro
Weniger als 7 Tage 0 Euro 0 Euro

Ab dem. 1 August 2022:

  Ohne Familienlast Mit Familienlast
28 Tage oder mehr 727,41 Euro 908,97 Euro
21 bis 27 Tage 545,56 Euro 681,72 Euro
14 bis 20 Tage 363,71 Euro 454,49 Euro
7 bis 13 Tage 181,85 Euro 227,25 Euro
Weniger als 7 Tage 0 Euro 0 Euro

Ab dem. 1 November 2022:

  Ohne Familienlast Mit Familienlast
28 Tage oder mehr 741,94 Euro 927,13 Euro
21 bis 27 Tage 556,46 Euro 695,35 Euro
14 bis 20 Tage 370,97 Euro 463,57 Euro
7 bis 13 Tage 185,49 Euro 231,79 Euro
Weniger als 7 Tage 0 Euro 0 Euro

Ab dem. 1 Dezember 2022:

  Ohne Familienlast Mit Familienlast
28 Tage oder mehr 756,79 Euro 945,68 Euro
21 bis 27 Tage 567,59 Euro 709,26 Euro
14 bis 20 Tage 378,40 Euro 472,84 Euro
7 bis 13 Tage 189,20 Euro 236,42 Euro
Weniger als 7 Tage 0 Euro 0 Euro

Sie können die Leistung bis zu einem Höchstbetrag mit einem anderen Ersatzeinkommen kumulieren. Die Summe der Leistung im Rahmen der befristeten Krisenmaßnahme Überbrückungsrecht und des sonstigen Ersatzeinkommens darf pro Monat den maßgeblichen Betrag der Leistung im Rahmen der befristeten Krisenmaßnahme Überbrückungsrecht nicht überschreiten. Wird dieser Betrag überschritten, so wird der monatliche Betrag der Leistung im Rahmen der befristeten Krisenmaßnahme Überbrückungsrecht gekürzt.

Sozialbeiträge bezahlen?

Sie schulden weiterhin Ihre Sozialbeiträge, damit Sie Ihre Sozialversicherungsrechte behalten. Wenn Sie Schwierigkeiten haben, diese Beiträge zu bezahlen, können Sie auf die bestehenden Maßnahmen in Bezug auf die Sozialbeiträge zurückgreifen.

Wie beantragen?

Die befristete Krisenmaßnahme Überbrückungsrecht muss bei Ihrer Sozialversicherungskasse beantragt werden, die ein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Fristen für die Einreichung des Antrags:

  • Für die Monate April, Mai und Juni 2022: bis 31. Dezember 2022
  • Für die Monate Juli, August und September 2022: bis 31. März 2023
  • Für die Monate Oktober, November und Dezember 2022: bis 30. Juni 2023

Die Antragsfrist für die befristete Krisenmaßnahme Überbrückungsrecht für Unterbrechungszeiten vor April 2022 ist abgelaufen.

Weitere Infos?

Wenden Sie sich an Ihre Sozialversicherungskasse.

 

Überbrückungsrecht in anderen Situationen

Selbständige, die Ihre Tätigkeit einstellen oder unterbrechen, können in bestimmten Situationen das klassische Überbrückungsrecht in Anspruch nehmen. Der Selbständige muss eine Reihe von Bedingungen erfüllen.

Das Überbrückungsrecht besteht aus einer Leistung für maximal 12 Monate und der Aufrechterhaltung der Ansprüche auf Gesundheitspflege und Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen für maximal 4 Quartale ohne Beitragszahlung.

Das Überbrückungsrecht kann in den folgenden Situationen gewährt werden:

  • Einstellung nach Konkurs;
  • Einstellung aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten;
  • Zwangsweise Unterbrechung onder Einstellung.

Das Überbrückungsrecht muss bei Ihrer Sozialversicherungskasse beantragt werden, die ein Antragsformular zur Verfügung stellt. Der Antrag muss vor dem Ende des zweiten Quartals nach dem Quartal der Unterbrechung eingereicht werden. 

Weitere Infos?

Wenden Sie sich an Ihre Sozialversicherungskasse.

 

Senkung der vorläufigen Sozialversicherungsbeiträge

Selbständige, die aufgrund des Coronavirus Schwierigkeiten haben, können eine Senkung ihrer vorläufigen Sozialbeiträge für das Jahr 2022 (berechnet auf das Berufseinkommen 2019) beantragen, wenn ihr Berufseinkommen 2022 unter dem Einkommen 2019 liegt.

Für die Selbständigen, die noch in einem Sektor tätig sind, der zwangsweise geschlossen ist oder durch die restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stark betroffen ist (im letzten Quartal 2022 Umsatzverlust von 40% gegenüber dem letzten Quartal des Referenzjahres 2019), gilt ein vereinfachtes Beantragungsverfahren.

Seit dem 1. Januar 2022 sind die festen Schwellenwerte für die Senkung der vorläufigen Sozialbeiträge abgeschafft. Von nun an kann der Selbständige die Beitragshöhe in Abhängigkeit vom geschätzten Einkommen frei bestimmen. Die Senkung ist bei der Sozialversicherungskasse zu beantragen.

Der Mindestbeitrag für Selbständige im Hauptberuf, Primo-Starter und mithelfende Ehepartner wird beibehalten. Ihre vorläufigen Sozialbeiträge können nie weniger als diesen Mindestbeitrag betragen.

Vorsicht! Ist das tatsächliche Berufseinkommen für das Jahr 2022 dennoch höher als der Betrag, auf den die reduzierten vorläufigen Beiträge gezahlt wurden, dann werden bei der Endabrechnung nicht nur ein Zuschlag, sondern auch Erhöhungen erhoben.

Weitere Infos?

Wenden Sie sich an Ihre Sozialversicherungskasse.

 

Befreiung von Sozialbeiträgen von 2022

Selbständige, die nicht in der Lage sind, ihre Sozialbeiträge zu zahlen, können einen vereinfachten Antrag auf Befreiung einreichen. Die Befreiung kann für die vorläufigen Beiträge und für den nach einer Regularisierung des Berufseinkommens geschuldeten Beitragszuschlag beantragt werden.

Für welche Beiträge kann ich eine Befreiung beantragen?

Starter müssen eine Wartezeit von 4 Quartalen einhalten. Also kann ein Starter erst nach vier aufeinanderfolgenden Quartalen Tätigkeit einen Antrag für diese 4 Quartale stellen (es sei denn, die Tätigkeit wurde früher eingestellt).

Der Antrag muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des betroffenen Quartals eingereicht werden.

Wenn Sie schon einen Antrag auf Zahlungsaufschub eingereicht haben, können Sie auch noch die Beitragsbefreiung beantragen.

Achtung! Sie erwerben keine Pensionsansprüche für Quartale, für die Sie eine Beitragsbefreiung erhalten. Sie können diese Quartale aber auch später noch regularisieren (durch Zahlung einer Prämie), so dass sie weiterhin mit in die Pensionsberechnung aufgenommen werden. Sie haben fünf Jahre Zeit, um dies zu tun.

Für die Selbständigen, die noch in einem Sektor tätig sind, der zwangsweise geschlossen ist oder durch die restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stark betroffen ist (erheblicher Umsatzverlust), steht ein vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung. Mit diesem vereinfachten Antragsformular kann nur für folgende Sozialbeiträge ein Antrag auf Befreiung gestellt werden:

  • die vorläufigen Beiträge für das erste Quartal 2022 (dieser Antrag muss bis spätestens 31. März 2023 eingereicht werden);
  • die Regularisierunsgsbeiträge für die Quartale von 2018, 2019 und 2020, die am 31. März 2022 fällig werden (dieser Antrag muss bis spätestens 31. Dezember 2022 eingereicht werden).

Wenn der Selbstständige in einem Sektor tätig ist, der noch zwangsweise geschlossen ist, muss er in seinem Antragsformular den Sektor angeben, der von der Schließungsmaßnahme betroffen ist. Die Gesundheitsmaßnahmen, die eine soziale Distanzierung ermöglichen und die Ausübung der Tätigkeit des Selbständigen einschränken, gelten nicht als Schließungsmaßnahmen.

Wenn der Selbständige nicht in einem solchen Sektor tätig ist, jedoch einen erheblichen Umsatzverlust infolge der Coronavirus-Krise erlitten hat, muss er seinem Antrag die erforderlichen Belege beifügen, aus denen hervorgeht, dass seine Tätigkeit im letzten Quartal 2021 einen Umsatzrückgang von mindestens 40% gegenüber dem letzten Quartal des Referenzjahres 2019 aufweist. Er muss den Zusammenhang zwischen dem Umsatzrückgang und der Coronavirus-Krise eindeutig begründen.

Ihren Antrag können Sie direkt über Ihre Sozialversicherungskasse oder online einreichen.

Achtung! Haben Sie Ihre Beitragsbefreiung online beantragt? Dann sollten Sie dies auch an mailbox-dvr@rsvz-inasti.fgov.be melden, um die Verarbeitung Ihrer Akte zu beschleunigen.

Anträge von anderen Selbständigen oder in Bezug auf andere Quartale können anhand eines herkömmlichen Antrags auf Befreiung gestellt werden (kein vereinfachtes Antragsformular).

Weitere Infos?

Verzicht auf Erhöhungen (Artikel 48 RGS)

E-Mail: mailbox-rek@rsvz-inasti.fgov.be.

Befreiung von Beiträgen

E-Mail: mailbox-dvr@rsvz-inasti.fgov.be.

Oder wenden Sie sich an Ihre Sozialversicherungskasse.

 

Befreiung von Sozialbeiträgen von 2021

Selbständige, die nicht in der Lage sind, ihre Sozialbeiträge zu zahlen, können einen vereinfachten Antrag auf Befreiung einreichen für die Beiträge für das vierte Quartal 2021.

Für welche Beiträge kann ich eine Befreiung beantragen?

Der Antrag muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende jedes betroffenen Quartals eingereicht werden. Der Antrag für die Beiträge für das vierte Quartal muss daher bis spätestens 31. Dezember 2022 eingereicht werden.

Wenn Sie schon einen Antrag auf Zahlungsaufschub eingereicht haben, können Sie auch noch die Beitragsbefreiung beantragen.

Achtung! Sie erwerben keine Pensionsansprüche für Quartale, für die Sie eine Beitragsbefreiung erhalten. Sie können diese Quartale aber später noch regularisieren (durch Zahlung einer Prämie), so dass sie weiterhin mit in die Pensionsberechnung aufgenommen werden. Sie haben fünf Jahre Zeit, um dies zu tun.

Ihren Antrag können Sie direkt über Ihre Sozialversicherungskasse oder online einreichen. Es gibt ein vereinfachtes Antragsformular, das Sie bei Ihrer Sozialversicherungskasse beantragen können.

Achtung! Haben Sie Ihre Beitragsbefreiung online beantragt? Dann sollten Sie dies auch an mailbox-dvr@rsvz-inasti.fgov.be melden, um die Verarbeitung Ihrer Akte zu beschleunigen.

Weitere Infos?

Verzicht auf Erhöhungen (Artikel 48 RGS)

E-Mail: mailbox-rek@rsvz-inasti.fgov.be.

Befreiung von Beiträgen

E-Mail: mailbox-dvr@rsvz-inasti.fgov.be.

Oder wenden Sie sich an Ihre Sozialversicherungskasse.

  

Krankheit und Arbeitsunfähigkeit

Die Gesundheitsleistungen für Selbständige und ihre Familien werden von der Krankenkasse rückerstattet.

In bestimmten Fällen können sie die Befreiung von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen während der Dauer der Krankheit beantragen ("Assimilation bei Krankheit").

 

Nützliche Links

Brauchen Sie als Selbständige(r) moralische Unterstützung in dieser schwierigen Zeit?

Weitere Informationen zur Unterstützung finden Sie hier:

Weitere Informationen zum Coronavirus finden Sie unter: