Schwierigkeiten infolge der Energiekrise

25 November 2022

Die Selbständigen, die infolge der Energiekrise mit Schwierigkeiten konfrontiert sind, können verschiedene Maßnahmen in Anspruch nehmen.

Überbrückungsrecht

Selbständige, die ihre Tätigkeit wegen der Energiekrise einstellen oder unterbrechen, können unter bestimmten Bedingungen das klassische Überbrückungsrecht in Anspruch nehmen.

Das Überbrückungsrecht besteht aus einer Leistung für maximal 12 Monate und der Aufrechterhaltung der Ansprüche auf Gesundheitspflege und Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen für maximal 4 Quartale ohne Beitragszahlung.

Das Überbrückungsrecht kann unter anderem im Falle einer Zwangsunterbrechung oder -einstellung aufgrund einer Entscheidung eines dritten Wirtschaftsakteurs oder infolge eines Ereignisses mit wirtschaftlichen Auswirkungen, das die Tätigkeit direkt und erheblich beeinflusst, gewährt werden.

Der Anstieg der Energiepreise und die damit verbundenen Produktionskosten/Berufsunkosten wird als Ereignis mit wirtschaftlichen Auswirkungen angesehen. Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner, die sich entschließen, ihre selbständige Tätigkeit zu unterbrechen oder einzustellen, weil die Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit aufgrund des Anstiegs der Energiepreise weniger rentabel ist, können somit das klassische Überbrückungsrecht in Anspruch nehmen. Es muss sich um eine vollständige Unterbrechung jeder Berufstätigkeit während mindestens 7 aufeinanderfolgender Kalendertage handeln.

Dabei handelt es sich nicht nur um den Anstieg der Gas- und Stromrechnungen, die Sie bezahlen müssen, sondern auch um den Anstieg der Kraftstoffpreise (Benzin, Diesel, Kerosin usw.) und den Anstieg beispielsweise der Rohstoffpreise (infolge der steigenden Energiepreise).

Wenn Sie in dieser Situation das Überbrückungsrecht in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie in Ihrem Antrag ausführlich begründen, warum der erhebliche Anstieg der Produktionskosten/Berufsunkosten infolge der Energiekrise zur Unterbrechung oder Einstellung Ihrer selbständigen Tätigkeit geführt hat. Sie müssen hinreichend glaubhaft machen, dass die Fortführung Ihrer selbständigen Tätigkeit infolge des durch die Energiekrise verursachten erheblichen Anstiegs der Produktionskosten/Berufsunkosten weniger rentabel ist. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag die entsprechenden Beweise bei. Diese Beweise müssen die folgenden Elemente in angemessener Weise belegen:

  • die Auswirkungen der Energiekrise auf die Produktionskosten/Berufsunkosten Ihrer selbständigen Tätigkeit;
  • einen starken Anstieg der (Vorschuss-)Rechnung für Energie im Jahr 2022 und/oder 2023 im Vergleich zu derjenigen von 2021.

Der Beweis dieser Elemente ist möglich auf der Grundlage:

  • Ihrer Vorschussrechnungen für Gas und/oder Strom für die Jahre 2021 und 2022/2023, aus denen ein erheblicher Anstieg Ihrer Energiekosten hervorgeht, und
  • des Beweises des Anteils dieser Energiekosten an den gesamten Produktionskosten/Berufsunkosten (anhand einer Ergebnisrechnung  oder anderer Unterlagen).

Ohne solche Beweise ist Ihr Antrag unzulässig.

Um dieses Überbrückungsrecht in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen.

Das Überbrückungsrecht, das aufgrund von Unterbrechungen oder Einstellungen gewährt wird, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2023 beginnen, wird ausnahmsweise nicht auf die Gesamtdauer der Gewährung des klassischen Überbrückungsrechts über die gesamte Laufbahn angerechnet. Dabei handelt es sich konkret um die Leistungen, die für die Monate Oktober 2022 bis März 2023 gewährt werden, und um die Aufrechterhaltung bestimmter sozialer Rechte, die für das erste und zweite Quartal 2023 gewährt wird.

Sie können das Überbrückungsrecht unter bestimmten Bedingungen auch in den folgenden Situationen in Anspruch nehmen:
Einstellung nach Konkurs;
Einstellung aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten.

Das Überbrückungsrecht müssen Sie bei Ihrer Sozialversicherungskasse beantragen, die ein Antragsformular zur Verfügung stellt. Der Antrag muss per Einschreiben vor dem Ende des zweiten Quartals nach dem Quartal der Unterbrechung oder der Einstellung eingereicht werden.

Weitere Infos?

Wenden Sie sich an Ihre Sozialversicherungskasse.

 

Zahlungsaufschub für Sozialbeiträge

Alle Selbständigen, die durch die Energiekrise stark betroffen sind, können, unabhängig von ihrer Beitragskategorie (Hauptberuf, Nebenberuf, …), bei ihrer Sozialversicherungskasse einen schriftlichen Antrag auf einjährigen Aufschub der Zahlung von ihren Sozialbeiträgen stellen, ohne dass Erhöhungen erhoben werden und ohne Auswirkungen auf die Sozialleistungen. Sie verlieren jedoch die steuerliche Abzugsfähigkeit von den im Jahr 2022 und/oder 2023 gezahlten Beiträgen für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige.

Die Maßnahme gilt für die vorläufigen Beitrage für das vierte Quartal 2022 und das erste Quartal 2022.

Dies bedeutet, dass

  • der vorläufige Beitrag für das vierte Quartal 2022 vor dem 15. Dezember 2023 gezahlt werden muss
  • der vorläufige Beitrag für das erste Quartal 2023 vor dem 31. März 2024 gezahlt werden muss.

Der Aufschub kann nicht beantragt werden, wenn der Beitrag bereits gezahlt wurde.

Sie müssen Ihren Antrag bei der Sozialversicherungskasse einreichen:

  • vor dem 15. Dezember 2022 (wenn Sie einen Aufschub für die Zahlung des vierten Quartals 2022 wünschen) und
  • vor dem 15. März 2023 (wenn Sie einen Aufschub für die Zahlung des ersten Quartals 2023 wünschen).

Ihr Antrag muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:

  • Ihren Namen, Vornamen und Wohnort;
  • den Namen und den Sitz Ihres Unternehmens;
  • Ihre Unternehmensnummer;
  • Sie müssen begründen, warum Ihre selbständige Tätigkeit durch die Energiekrise stark betroffen ist, indem Sie Folgendes nachweisen:
    • die Auswirkungen der Energiekrise auf die selbständige Tätigkeit und
    • einen starken Anstieg der (Vorschuss-)Rechnung für Energie im Jahr 2022 und/oder 2023 im Vergleich zu derjenigen von 2021;
  • Sie müssen Beweise beifügen, die die Auswirkungen der Energiekrise auf Ihre selbständige Tätigkeit und einen starken Anstieg der Vorschussrechnungen für Energie im Jahr 2022 und/oder 2023 im Vergleich zu 2021 belegen (z. B. Kopien der Vorschussrechnungen für die Jahre 2021 und 2022 und/oder 2023, Bilanzen oder andere Unterlagen, mit denen Sie den Anteil des Gas- und Stromverbrauchs an den gesamten Produktionskosten/Berufsunkosten belegen können).

Vorsicht! Wird der betreffende Beitrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vollständig bezahlt, sind die Erhöhungen fällig und werden die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurückgefordert.

Sie haben auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Beitragsbefreiung zu stellen, wenn Sie einen Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt haben.

Weitere Infos?

Wenden Sie sich an Ihre Sozialversicherungskasse.

 

Reduzierung der vorläufigen Sozialbeiträge

Selbständige, die von der Energiekrise stark betroffen sind, können nach einem vereinfachten Verfahren eine Reduzierung ihrer vorläufigen Sozialbeiträge für das Jahr 2022 (berechnet auf der Grundlage des Berufseinkommens 2019) beantragen, wenn ihr geschätztes Berufseinkommen für das Jahr 2022 niedriger ist als das Einkommen von 2019. Das Gleiche gilt für die vorläufigen Beiträge für das Jahr 2023 (berechnet auf der Grundlage des Berufseinkommens von 2020), wenn das geschätzte Berufseinkommen niedriger ist als das Einkommen von 2020.

Seit dem 1. Januar 2022 sind die festen Schwellenwerte für die Reduzierung der vorläufigen Sozialbeiträge abgeschafft. Von nun an können Sie die Beitragshöhe in Abhängigkeit vom geschätzten Einkommen frei bestimmen. Die Reduzierung ist bei der Sozialversicherungskasse zu beantragen.

Der Mindestbeitrag für Selbständige im Hauptberuf, Primo-Starter und mithelfende Ehepartner wird beibehalten. Ihre vorläufigen Sozialbeiträge können nie weniger als diesen Mindestbeitrag betragen.

Vorsicht! Ist das tatsächliche Berufseinkommen des Jahres 2022/2023 dennoch höher als der Betrag, auf den die reduzierten vorläufigen Beiträge gezahlt wurden, dann werden bei der Endabrechnung nicht nur ein Zuschlag, sondern auch Erhöhungen erhoben.

Weitere Infos?

Wenden Sie sich an Ihre Sozialversicherungskasse.

 

Zahlungsplan

Wenn Sie die Beitrage für das vierte Quartal 2022 und/oder das erste Quartal 2023 nicht zahlen können, können Sie bei Ihrer Sozialversicherungskasse einen Zahlungsplan beantragen.

Wenn Sie den Zahlungsplan einhalten, gibt es keine negativen Auswirkungen auf Ihre Sozialleistungen. Sie verlieren aber die steuerliche Abzugsfähigkeit von den im Jahr 2022 und/oder 2023 gezahlten Beiträgen für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige.

Der Zahlungsplan verhindert nicht, dass Erhöhungen für verspätete Zahlung erhoben werden, aber der Selbständige kann über seine Sozialversicherungskasse beantragen, dass die mit diesem Zahlungsplan verbundenen Erhöhungen erlassen werden.

Dabei gelten folgende Fristen.

  • Für den Beitrag des vierten Quartals 2022:
    • Wurde ein Zahlungsaufschub gewährt, muss der Zahlungsplan bis spätestens 15. Dezember 2023 beantragt werden. Es kann dann ein Zahlungsplan für eine Maximaldauer von 24 Monaten gewährt werden
    • Wenn Sie keinen Zahlungsaufschub beantragen, müssen Sie den Zahlungsplan bis spätestens 15. Dezember 2022 beantragen. Es kann dann ein Zahlungsplan für eine Maximaldauer von 36 Monaten gewährt werden
  • Für den Beitrag des ersten Quartals 2023:
    • Wurde ein Zahlungsaufschub gewährt, muss der Zahlungsplan bis spätestens 31. März 2024 beantragt werden. Es kann dann ein Zahlungsplan für eine Maximaldauer von 24 Monaten gewährt werden
    • Wenn Sie keinen Zahlungsaufschub beantragen, müssen Sie den Zahlungsplan bis spätestens 31. März 2023 beantragen. Es kann dann ein Zahlungsplan für eine Maximaldauer von 36 Monaten gewährt werden

 

Natürlich können Sie auch nach Ablauf dieser Fristen noch einen Zahlungsplan bei Ihrer Sozialversicherungskasse beantragen. Aber in diesem Fall gibt es Auswirkungen auf Ihre sozialen Rechte.

Weitere Infos?

Wenden Sie sich an Ihre Sozialversicherungskasse.

 

Befreiung von Sozialbeiträgen

Wenn Ihre selbständige Tätigkeit von der Energiekrise stark betroffen ist, können Sie einen vereinfachten Antrag auf Befreiung von der Zahlung der vorläufigen Beiträge für das vierte Quartal 2022 und das erste Quartal 2023 einreichen.

Für welche Beiträge kann ich eine Befreiung beantragen?

Einen Antrag auf Befreiung können Sie erst dann einreichen, wenn Sie die Abrechnung für die betroffenen Beiträge erhalten haben. Der Antrag muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des betroffenen Quartals eingereicht werden. Wenn Sie einen Antrag für beide Quartale stellen möchten, ist es ratsam zu warten, bis Sie die Abrechnung des Beitrags für das erste Quartal 2023 erhalten haben, und dann einen Gesamtantrag für beide Quartale einzureichen. Aber Vorsicht: Ihr Antrag muss dann bis spätestens 31. Dezember 2023 eingereicht werden.

Starter müssen eine Wartezeit von 4 Quartalen einhalten. Also kann ein Starter erst nach vier aufeinanderfolgenden Quartalen Tätigkeit einen Antrag für diese 4 Quartale stellen (es sei denn, die Tätigkeit wurde früher eingestellt).

Wenn Sie schon einen Antrag auf Zahlungsaufschub eingereicht haben, können Sie auch noch die Beitragsbefreiung beantragen.

Vorsicht! Sie erwerben keine Pensionsansprüche für Quartale, für die Sie eine Beitragsbefreiung erhalten. Sie können diese Quartale aber auch später noch regularisieren (durch Zahlung einer Prämie), so dass sie weiterhin mit in die Pensionsberechnung aufgenommen werden. Sie haben fünf Jahre Zeit, um dies zu tun. Außerdem behindert die Befreiung von einem Quartalsbeitrag für 2022/2023 die steuerliche Abzugsfähigkeit für das Jahr 2022/2023 von den Beiträgen für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige.

Sie können Ihren Antrag über Ihre Sozialversicherungskasse einreichen. Sie müssen in Ihrem Antrag die Auswirkungen der Energiekrise auf Ihre selbständige Tätigkeit nachweisen. Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Ihre Vorschussrechnung für Energie im Jahr 2022 und/oder 2023 im Vergleich zu 2021 stark gestiegen ist.

Anträge, die sich auf andere Quartale beziehen, können über einen klassischen Antrag auf Befreiung gestellt werden.

Weitere Infos?

Verzicht auf Erhöhungen (Artikel 48 ARS)

Bitte mailen Sie an mailbox-rek@rsvz-inasti.fgov.be.

Beitragsbefreiungen (DVR)

Bitte mailen Sie an mailbox-dvr@rsvz-inasti.fgov.be.

Oder wenden Sie sich an Ihre Sozialversicherungskasse.