
Das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS) schützt das Sozialstatut der selbständigen Unternehmer – ab der Errichtung ihres Unternehmens bis nach ihrer Pensionierung – und leistet damit einen angemessenen Beitrag zu ihrem sozialen und wirtschaftlichen Wohl.
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Gesellschaftsbeitrag für ausländische Gesellschaften / Antrag 'A1-Bescheinigung Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit' für Selbständige(externer Link) (jeden Tag zwischen 3h und 24h) / Eine Limosa-Meldung einreichen
Rechte
Wenn Sie sich versichern und Ihre Beiträge bezahlen, helfen wir Ihnen bei:
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- Krankheit
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Welche Pflichten haben Sie als Selbständiger?
- Einem Sozialversicherungsfonds beitreten
- Sozialbeiträge
- Einer Krankenkasse beitreten
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Welche Pflichten haben Sie als Gesellschaft?
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- Gesellschaftsbeitrag
- Sonderbeiträge für Zusatzpensionen
Corona Maßnahmen
Die verstärkte Nutzung von Telearbeit aufgrund des Coronavirus wird bei der Festlegung der geltenden Sozialversicherungsvorschriften in der Europäischen Union nicht berücksichtigt. Vom 13. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 wurde dieser Zeitraum neutralisiert. Ab dem 1. Juli gilt ein außergewöhnlicher Übergangszeitraum mit der gleichen Wirkung. Das ursprüngliche Enddatum, der 31. Dezember 2022, wurde auf den 30. Juni 2023 verlängert. Er gilt nur für Selbstständige, die in ihrem Wohnsitzstaat für ihren in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Auftraggeber Telearbeit leisten. Der Übergangszeitraum gilt sowohl für bestehende als auch für neue Telearbeitstätigkeiten. Auch hier sind keine besonderen Formalitäten erforderlich.
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Schwierigkeiten infolge der Energiekrise
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Nationale Hilfskasse
Die Nationale Hilfskasse ist die Sozialversicherungskasse des LISVS.