Wie steht es mit dem Gesellschaftsbeitrag für ausländische Gesellschaften?

Gesellschaften nach ausländischem Recht, die der belgischen Steuer der Gebietsfremden oder der belgischen Gesellschaftssteuer unterliegen, müssen sich einer Sozialversicherungskasse anschließen und den jährlichen Gesellschaftsbeitrag entrichten.

Eine ausländische Einheit muss also zwei Kriterien erfüllen:

  • sie muss eine Gesellschaft sein;
  • sie muss der Steuer der Gebietsfremden oder der Gesellschaftssteuer unterliegen.

Was versteht man unter einer Gesellschaft?

Die Einheit muss in ihrem Heimatland eine Rechtsform haben, die den im Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen festgelegten Gesellschaftsformen entspricht: GmbH, Gen., OHG, KG, SE und SCE.

Vereinigungen, Stiftungen, politische Parteien, Krankenkassen, Gewerkschaften, Verbände, ... müssen sich daher nicht einer Sozialversicherungskasse anschließen und keinen Beitrag zahlen.

Was bedeutet der Steuer der Gebietsfremden unterliegen?

Es handelt sich um ausländische Gesellschaften gemäß Artikel 2, § 1, 5, Buchstabe c), EStGB 92, die:

  • eine belgische Niederlassung im Sinne von Artikel 229, § 1 bis 3, EStGB 92 haben, 
  • Eigentümer von in Belgien gelegenen Immobilien sind,
  • dingliche Rechte an in Belgien gelegenen Immobilien haben.

Die Entscheidung über die Steuerpflicht der Gebietsfremden auf der Grundlage der vorgenannten Kriterien fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des FÖDs Finanzen.

Woher weiß ich, ob eine ausländische Gesellschaft sich einer Sozialversicherungskasse anschließen und einen Gesellschaftsbeitrag zahlen muss?

Nach Erhalt einer Inverzugsetzung, die vom LISVS zugesandt wurde

Das LISVS teilt der ausländischen Gesellschaft mit, dass sie sich einer Sozialversicherungskasse anschließen und den Beitrag zahlen muss. Dies geschieht, nachdem das LISVS vom FÖD Finanzen Informationen erhalten hat, die bestätigen, dass die Gesellschaft tatsächlich der belgischen Steuer der Gebietsfremden oder der belgischen Gesellschaftssteuer unterliegt.

Da das LISVS diese Informationen vom FÖD Finanzen mit mehreren Jahren Verspätung erhält, bezieht sich die Verpflichtung zum Anschließen und zur Zahlung auf die Jahre vor dem laufenden Jahr.

Wichtig! Die Steuerpflicht im Rahmen der Steuer der Gebietsfremden bedeutet nicht, dass die Gesellschaft in Belgien Steuern zahlt, sondern dass sie verpflichtet ist, eine Steuererklärung einzureichen.

Anschließen auf freiwilliger Basis

Wenn die Einheit der Meinung ist, dass sie die beiden oben genannten Kriterien erfüllt, d. h. dass sie eine Gesellschaft ist und der Steuer der Gebietsfremden unterliegt, muss sie sich ab dem Beginn der Vermutung einer Sozialversicherungskasse ihrer Wahl anschließen.

Das LISVS wird das Anschließen validieren, nachdem es überprüft hat, dass es sich bei der Einheit tatsächlich um eine Gesellschaft handelt.

Wie kann ich eine ausländische Gesellschaft einer Sozialversicherungskasse anschließen?

Das LISVS fügt der Inverzugsetzung eine Liste der Sozialversicherungskassen bei, denen sich die Gesellschaft anschließen kann.  Sie können die Liste auch durch eine einfache Anfrage erhalten.

Erfolgt innerhalb von 60 Tagen keine Reaktion, wird die Gesellschaft von Amts wegen der Nationalen Hilfskasse, der Sozialversicherungskasse des LISVS, angeschlossen.

Kann die Gesellschaft von der Zahlung des Gesellschaftsbeitrags befreit werden?

In bestimmten Fällen kann Ihre Gesellschaft (vorübergehend) vom Gesellschaftsbeitrag befreit werden.

Inaktive Gesellschaft

Die Gesellschaft kann von der Zahlung des jährlichen Beitrags befreit werden, wenn sie während eines vollständigen Kalenderjahres keine Tätigkeit in Belgien ausgeübt hat und dies durch eine vom FÖD Finanzen ausgestellte Steuerbescheinigung nachweisen kann.

Vorübergehende Befreiung für neu gegründete Gesellschaften

Eine neu gegründete Gesellschaft kann während der ersten drei Jahre ihres Bestehens (ab dem Jahr der Gründung im Heimatland) eine vorübergehende Befreiung von der Zahlung des jährlichen Gesellschaftsbeitrags erhalten. Um die Befreiung zu beantragen, muss die Gesellschaft die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Die Gesellschaft kann mit einer Personengesellschaft gleichgesetzt werden (alle Gesellschaften außer der AG und ausländischen ähnlichen Rechtsformen);
  • Die Gesellschaft ist als registrierungspflichtiges Unternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen;
  • Der/die Geschäftsführer oder Verwalter und die Mehrheit der aktiven Teilhaber, die keine Geschäftsführer oder Verwalter sind, waren in den 40 Quartalen vor der Gründung der Gesellschaft nicht mehr als 12 Quartale in Belgien im Sozialstatut der Selbständigen versicherungspflichtig. 

Fragen? 

Haben Sie Fragen zum Gesellschaftsbeitrag?

Telefonisch unter +32 2 546 45 45

E-Mail: vob-sov@rsvz-inasti.fgov.be